Wie auch der Vorwurf lauten mag. Wir nehmen uns Ihrem Fall sofort an: Wir vertreten Sie auf allen Gebieten des Strafrechts und Nebengebieten, bei Schwurgerichtsfälle, Wirtschaftsstrafsachen, Sexualstrafsachen, Betrug, Körperverletzung, Betäubungsmittelfälle (BTM), Verkehrsstrafsachen, Raub, Diebstahl, u.s.w.. Wir vertreten Sie in allen Tatsacheninstanzen, in der Revision sowie in der Wiederaufnahme.
SCHWEIGEN IST GOLD – VERLANGEN SIE EINEN RECHTSANWALT FÜR STRAFRECHT! Machen Sie keine Aussagen wenn Sie sich in der Situation der Freiheitsbeschränkung / Freiheitsentziehung befinden. Widerstehen Sie Ihrem natürlichem Impuls sich zur Sache oder zum Vorwurf zu äußern und verteidigen Sie nicht selbst. Der Druck der Vernehmungssituation ist ein denkbar schlechter Berater, denn Sie wissen nicht oder nicht genau, was die Ermittlungsbeamten wissen, welche Tatvorwürfe gegen Sie verfolgt werden. Sie wissen nicht, was und wie protokolliert wird oder in einem polizeilichen Bericht erfasst wird. Es ist Ihnen auch nicht ersichtlich ob seitens der Polizei Täuschungen eingesetzt werden. Sie befinden sich in der Gewalt der Polizei und werden durch die psychischen Drucksituation und der Wissensüberlegenheit der Polizei beherrscht. Die Ermittlungsbeamten sind mit der Vernehmungssituation, Vernehmungsstrategien und Reaktionen von Beschuldigten vertraut und können dadurch Reaktionen wie Stress, Angst Panik gezielt ausnutzen. Alles was Sie sagen, selbst aufgrund von Täuschungen kann gegen Sie verwendet werden. Selbst wenn Sie Ihren Anwalt vorab telefonisch kontaktieren möchten sind Sie dem rechtsstaatlichen Verhalten der Polizei ausgeliefert, die Sie meist erst einmal vernehmen möchte und eventuell auch andere polizeiliche Maßnahmen vorschiebt, um den Schock der Verhaftung auszunutzen und Ihnen freundlich das informelle Gespräch anbietet – auch dies ist eine Vernehmung.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns unverbindlich unter Telefon Anwaltskanzlei Augsburg 0821 / 347 400 83 oder Anwaltskanzlei München 089 / 215 400 35 an. Fragen Sie uns, welche Möglichkeiten sich Ihnen bieten. Ein Informationsgespräch ist kostenlos.
Als Pflichtverteidiger bezeichnet man im deutschen Strafprozess einen durch das Gericht dem Beschuldigten beigeordneten Verteidiger. Selbstverständlich wird Herr Rechtsanwalt Weiss auch als Pflichtverteidiger in Augsburg, München und dem kompletten Bundesgebiet tätig.
In den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen, wenn der Beschuldigte noch über keinen von ihm gewählten Verteidiger verfügt. Das bedeutet, dass jeder sich seinen Verteidiger, auch denjenigen, der als Pflichtverteidiger bestellt werden soll, selbst aussuchen kann.
Das Gericht ordnet den gewählten Anwalt als Pflichtverteidiger bei. Nicht nur in Augsburg kursiert das Gerücht, dass ein als Pflichtverteidiger tätiger Anwalt, da er zunächst aus der Staatskasse bezahlt wird, nicht im Sinne des Mandanten handelt. Dies ist selbstverständlich nicht der Fall und die Strafverteidigung wird auch in Fällen einer Pflichtverteidigung nach bestem Fachwissen und Gewissen erfolgen. Hierfür garantiert unsere Augsburger Fachanwaltskanzlei.
Sollten Sie oder ein Angehöriger somit eine Anklageschrift erhalten, in welcher Ihnen mitgeteilt wird, dass das Gericht beabsichtigt, Ihnen einen Pflichtverteidiger zu bestellen, so lassen Sie die Ihnen gesetzte zweiwöchige Frist zur Auswahl Ihres Pflichtverteidigers nicht verstreichen, sondern benennen Sie einen Anwalt Ihrer Wahl. Gerne beraten wir Sie auch zu diesem Thema.